tc sonnenberg statuten


1. Name und Sitz


1. Name und Sitz

Unter dem Namen Tennisclub Sonnenberg (nachfolgend «TC Sonnenberg» oder der «Verein») besteht seit 2014 ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

 

2. Zweck

Der TC Sonnenberg bezweckt die Pflege und Förderung des Tennissports, die Förderung des Nachwuchses sowie die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und ist nicht gewinnstrebig.

Der TC Sonnenberg mietet gestützt auf eine Vereinbarung mit der Sportanlage Sonnenberg AG (nachfolgend «Sportanlage») Tennisplätze am Oberen Heuelsteig 30–34 in 8032 Zürich.

 

3. Verbandszugehörigkeit

Der TC Sonnenberg kann zur Erfüllung seines Zwecks anderen Verbänden, Vereinen und Organisationen beitreten, insbesondere im Sportbereich. Der TC Sonnenberg ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbands und des Regionalverbands Zürich; deren Statuten, Reglemente und Beschlüsse sowie diejenigen der International Tennis Federation (ITF) sind für den Verein, seine Organe und Mitglieder verbindlich.

 

4. Mitgliedschaft

4.1 Kategorien

Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:

  • Junioren: Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
  • Junioren: Jugendliche vom 11. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
  • Aktive Jungmitglieder: 19. bis vollendetes 24. Lebensjahr
  • Aktivmitglieder: 25. bis vollendetes 64. Lebensjahr
  • Aktive Ehepartner
  • Aktive Veteranen: ab vollendetem 65. Altersjahr
  • Ehrenmitglieder
  • Passivmitglieder (ehemalige erwachsene Aktivmitglieder ohne Spielrecht)

4.2 Rechte und besondere Bestimmungen

Aktivmitglieder und Junioren haben im Rahmen der Spielordnung volles Spiel- und Turnierrecht. Junioren können ohne einen aktiven Elternteil keine Mitgliedschaft beantragen. Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt und geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder. Passivmitglieder können an gesellschaftlichen Anlässen teilnehmen, sind jedoch nicht spielberechtigt; dies gilt auch für Eltern von Junioren, die früher zur Etablierung der Mitgliedschaft als Passivmitglieder aufgenommen worden sind.

 

4.3 Aufnahme und Mutationen

4.3.1 Aufnahme

Aufnahmegesuche sind in Textform an den Vorstand zu richten; dieser entscheidet endgültig und kann Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen ablehnen. Aktivmitglieder, die vorübergehend Passivmitglieder sind, haben beim Wiedereintritt Priorität.

 

4.3.2 Übertritt

Der Übertritt in die nächsthöhere Mitgliederkategorie erfolgen automatisch gemäss Alterskategorie.

 

4.3.3 Austritt

Der Austritt (d.h. die Kündigung der Mitgliedschaft im Verein) ist bis spätestens bis zum 31. Dezember in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu erklären; später eingehende Kündigungen werden nicht berücksichtigt.

 

4.3.4 Suspendierung und Ausschluss

Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommen, den Statuten, Reglementen oder Anordnungen des Vereins oder der Sportanlage zuwiderhandeln oder dem Verein bzw. dem Sport durch ihr Verhalten schaden, können durch Vorstandsbeschluss in ihren Rechten suspendiert oder ausgeschlossen werden.

 

5. Beiträge und Gebühren

5.1 Jahresbeiträge

Die Jahresbeiträge für die einzelnen Kategorien werden alle drei Jahre durch die Generalversammlung neu festgelegt. Sie betragen ab dem Vereinsjahr 2026:

  • CHF 950 für Aktivmitglieder (inkl. Fitness)
  • CHF 850 pro Person für aktive Ehepartner; CHF 1’700 gesamt (inkl. Fitness)
  • CHF 850 für aktive Veteranen (inkl. Fitness)
  • CHF 1’350 für aktive Tennis & Padel Mitgliedschaft (inkl. Fitness)
  • CHF 650 für aktive Jungmitglieder (inkl. Fitness)
  • CHF 390 für Junioren 11–18 (inkl. Fitness)
  • CHF 250 für Junioren bis 10
  • CHF 180 für bestehende Passivmitglieder
  • Zuschläge für bestehende Junioren ohne aktiven Elternteil: CHF 280 (1. Kind), CHF 240 (2. Kind), CHF 220 (3. Kind)
  • Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag
  • Mitglieder mit Klassierung per 1. April «N4» oder besser zahlen für das jeweilige Jahr keinen Jahresbeitrag.

5.2 Eintrittsgebühren

Ab 1. Januar 2026 erhebt der Verein folgende Eintrittsgebühren:

  • Einzelmitgliedschaft: CHF 1’200
  • Ehepaarmitgliedschaft: CHF 2’400
  • Junioren: CHF 500

Für am 31. Dezember 2025 bereits bestehende Mitglieder (aktiv oder passiv) wird keine nachträgliche Eintrittsgebühr erhoben; ehemalige Mitglieder des Vereins zahlen bei Wiedereintritt die reguläre Eintrittsgebühr.

 

5.3 Zahlungserleichterungen und Ermässigungen

Der Vorstand ist befugt, in Ausnahmefällen, Zahlungserleichterungen zu gewähren oder den Jahresbeitrag bzw. die Eintrittsgebühr zu ermässigen oder zu erlassen.

 

6. Konsumationsbeitrag

Der Verein erhebt für den Betrieb des Restaurants «Lio’s Sonnenberg» einen Konsumationsbeitrag, den dieser an die von der Sportanlage betriebene Gastronomie weiterleitet; der Beitrag kann für sämtliche durch das Restaurant angebotenen Leistungen und Aktivitäten eingelöst werden (ausgenommen sind einzig Leistungen im Zusammenhang mit Interclub). Der Konsumationsbeitrag ist innerhalb einer Saison (nach der Generalversammlung Mitte März bis Ende November) einzulösen; eine Übertragung auf die nächste Saison ist nicht möglich. Unter den folgenden Links Erwachsene Jahresprogram & Junioren Jahresprogram finden sich die aktuellen Events.

Es gelten folgende Beitragspflichten:

  • Erwachsene 1 / Kinder 0: CHF 100
  • Erwachsene 2 / Kinder 0: CHF 200
  • Erwachsene 1 / Kinder 1: CHF 150
  • Erwachsene 1 / Kinder 2: CHF 200
  • Erwachsene 1 / Kinder 3: CHF 220
  • Erwachsene 1 / Kinder 4: CHF 270
  • Erwachsene 1 / Kinder 5: CHF 290
  • Erwachsene 2 / Kinder 1: CHF 250
  • Erwachsene 2 / Kinder 2: CHF 300
  • Erwachsene 2 / Kinder 3: CHF 320
  • Erwachsene 2 / Kinder 4: CHF 370
  • Erwachsene 2 / Kinder 5: CHF 390.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Benutzung der Anlagen

Aktivmitgliedern, jugendlichen Aktiven und Junioren steht das Recht zu, im Rahmen der Reglemente die Tennisplätze, den Kraftraum (mit elf Technogym-Geräten), das Wingfield-System sowie die Clubanlage zu benützen.

 

7.2 Gastspieler

Aktiv- und Ehrenmitglieder dürfen mit Gästen auf den Tennisplätzen spielen. Das einladende Mitglied leistet pro Stunde Tennis einen Unkostenbeitrag von CHF 30 an den Verein. Derselbe Gast darf maximal dreimal pro Jahr mitgebracht werden.

 

7.3 Allgemeine Pflichten

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Beschlüsse zu befolgen.

 

7.4 Platz- und Spielordnung; Mitbenutzung

Es gilt die Platz- und Spielordnung der Sportanlage [link]. Die Benutzung hat im Einvernehmen mit dem ebenfalls spielberechtigten TC Zürcher Kantonalbank zu erfolgen.

 

7.5 Rechnungsstellung, Zahlungsfristen und Mahngebühr

Die Rechnungstellung für die Jahres- und Konsumationsbeiträge erfolgt elektronisch. Diese Beiträge sind fristgerecht, innerhalb einer Zahlungsfrist von 30 Tagen, zu begleichen bei einer zweiten Mahnung erhebt der Verein eine Mahngebühr von CHF 50.

 

7.6 Interclub-Engagement

Spieler, die am Interclub teilnehmen, beteiligen sich aktiv am Clubleben.

 

7.7 Clubmeisterschaft

Die Teilnahme an der Clubmeisterschaft ist für lizenzierte Spieler obligatorisch; bei unentschuldigtem Fernbleiben ist ein Entgelt von CHF 50 in die Clubkasse zu entrichten.

 

8. Organisation und Organe

 8.1 Vereins- und Rechnungsjahr

Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

8.2 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Generalversammlung,
  • der Vorstand, und
  • die Rechnungsrevisoren.

Zur Erledigung grösserer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse und Kommissionen einsetzen.

 

8.3 Generalversammlung: Zuständigkeiten und Einberufung

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich spätestens im Monat März statt.

Die ordentliche Generalversammlung ist zuständig für

  • die Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung;
  • die Abnahme des Jahresberichts;
  • die Abnahme der Jahresrechnung gestützt auf den Revisorenbericht,
  • die Festlegung der Eintritts- und Jahresgebühr sowie des Konsumationsbeitrags;
  • die Entlastung des Vorstands;
  • die Abnahme des Budgets (sofern der Vorstand ein solches erstellt);
  • die Beschlussfassung über Statutenänderungen sowie die
  • Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten oder der Präsidentin und der Revisoren.

Unter dem Traktandum «Varia» können Informationstraktanden besprochen und weitere nicht beschlussreife Punkte behandelt werden.

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn dies der Vorstand beschliesst oder wenn dies schriftlich von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird; dem entsprechenden Antrag ist innert 45 Tagen zu entsprechen.

Die Einladung zur ordentlichen, wie auch zur ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens 20 Tage vor der Versammlung in Textform (per elektronischer oder physischer Post).

Alle stimmberechtigten Mitglieder sind antragsberechtigt. Anträge an die ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung müssen bis spätestens 10 Tage vor derselben in Textform beim Vorstand eingehen. Diese wird die Anträge bei der Traktandenliste berücksichtigen.

 

8.4 Wahl- und Abstimmungsmodus

Stimm- und Wahlrecht haben Ehrenmitglieder und Aktivmitglieder; Junioren und Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen oder Wahlen verlangen.

 

8.5 Vorsitz und Protokoll

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder der Präsidentin geleitet; bei Abwesenheit übernimmt der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin oder ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung. Über die Verhandlungen ist Protokoll zu führen.

 

8.6 Vorstand

8.6.1 Wahl, Zusammensetzung, Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung für die Dauer von drei Vereinsjahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Ein ausserordentlicher Rücktritt während der Amtsdauer setzt ernsthafte Gründe wie insbesondere Umzug oder Krankheit voraus.

Der Präsident oder die Präsidentin wird einzeln gewählt; die übrigen Vorstandsmitglieder werden in globo gewählt. Bei Austritten während der Amtsdauer ist der Vorstand berechtigt, sich selbst zu ergänzen; während der Amtsdauer zugezogene Mitglieder sind an der nächsten Generalversammlung zu bestätigen. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

8.6.2 Funktionen

Folgende Resorts werden im Vorstand besetzt:

  • Präsident/Präsidentin;
  • Vizepräsident/Vizepräsidentin;
  • Finanzen;
  • Administration/EDV-Verantwortung/Aktuar;
  • Interclub/Turnierleitung;
  • Organisation von Events und Clubaktivitäten;
  • Juniorenobmann oder -obfrau/Interclub Junioren sowie
  • Internetauftritt.

Ein Vorstandmitglied kann die Verantwortung für mehrere Ressorts übernehmen.

 

8.6.3 Aufgaben

Der Vorstand leitet den Verein und verfügt über alle nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesenen Kompetenzen; er vertritt den Verein nach aussen und sorgt für die Einhaltung der Statuten und Reglemente, die Umsetzung der Beschlüsse, die wirtschaftliche Mittelverwendung und den erfolgreichen Fortbestand. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.

 

8.6.4 Beschlussfassung

Vorstandssitzungen finden auf Verlangen des Präsidenten oder der Präsidentin oder von zwei Vorstandsmitgliedern statt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder die Präsidentin. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.

 

8.6.6 Vielfalt

Im Vorstand sollten die Geschlechter ausgewogen (je mindestens 30 %) vertreten sein.

 

8.6.7 Amtszeitbegrenzung

Die Amtszeit eines Mitglieds des obersten Leitungsorgans beträgt drei Jahre und beginnt mit der ordentlichen Generalversammlung; eine Wiederwahl ist möglich. Die gesamte Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds soll insgesamt 12 Jahre nicht überschreiten und insgesamt 16 Jahre nicht, wenn mindestens eine Amtszeit als Präsident oder Präsidentin ausgeübt wurde.

 

8.6.8 Pflicht zum Ausstand

Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts eines Vorstandsmitglieds hinsichtlich eines Beschlusses, informiert die betroffene Person den Präsidenten oder die Präsidentin und tritt für Beratung und Entscheid in den Ausstand. Jeglicher Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den betroffenen Beschluss ist zu unterlassen. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten. Betrifft der Interessenkonflikt den Präsidenten oder die Präsidentin, informiert diese Person den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin. Bestreitet das betroffene Mitglied das Vorliegen eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.

 

8.6.9 Annahme von Geschenken

Vorstandsmitglieder dürfen im Zusammenhang mit ihrem Mandat keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die den Eindruck einer Interessenkollision erwecken könnten, sofern ihr Wert CHF 150 übersteigt.

 

8.7 Rechnungsrevisoren

Die ordentliche Generalversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren den oder die Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und die Buchhaltung. Sie berichten der ordentlichen Generalversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfehlen Annahme oder Rückweisung der Jahresrechnung.

 

9. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des TC Sonnenberg haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

TC Sonnenberg lehnt jede Haftung für Schäden ab, die bei der Benützung der von der Sportanlage bereitgestellten Anlagen entstehen. Die Versicherung ist Sache der Mitglieder oder der Besucher oder Benutzer der Anlage.

 

10. Ethik und Integrität

 

10.1 Ethik-Grundsätze

Der TC Sonnenberg setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er – ebenso wie seine Organe und Mitglieder - dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der TC Sonnenberg anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und sorgt für deren Umsetzung und Einhaltung im gesamten Verein.

 

10.2 Ethik- und Dopingstatut

Der TC Sonnenberg seine Mitglieder und alle auf Seite 4 ("Persönlicher Geltungsbereich") des Doping-Statuts von Swiss Olympic («Doping-Statut») bzw. in Artikel 1 Absatz 4 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports («Ethik-Statut») genannten Personen unterstehen dem Doping-Statut bzw. dem Ethik-Statut. Der TC Sonnenberg sorgt dafür, dass alle diese Personen, soweit sie dem TC Sonnenberg angehören, das Doping-Statut und das Ethik-Statut anerkennen und befolgen.

 

10.3 Swiss Sport Integrity und Schweizer Sportgericht

Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgen die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte. Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. der dazugehörenden Reglemente.

 

11. Auflösung oder Fusion des Vereins

Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit 2/3-Mehr der anwesenden Mitglieder erfolgen, sofern mindestens 2/3 der Mitglieder teilnehmen; andernfalls ist innert eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten, an der die Auflösung ebenfalls mit 2/3-Mehrheit möglich ist, auch wenn weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz mit gleichem oder ähnlichem Zweck; eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

12. Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit Annahme durch die Generalversammlung vom 19. März 2026 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 23. März 2023.

 

Datum, Ort: Zürich, 19. März 2026

Präsident                                                                       Für das Protokoll

Gregor Bühler                                                                      Jessica Hofmann