tc sonnenberg statuten


1. Name und Sitz


Name und Sitz

Unter dem Namen Tennisclub Sonnenberg besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Der Verein hat seinen Sitz in Zürich.

 

1.1. Tennisclub Sonnenberg bezweckt:

  • die Pflege und die Förderung des Tennissports 
  • die Pflege des Nachwuchsförderungskonzeptes 
  • die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft

1.2. Beginn der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft begann mit der definitiven Aufnahme des TC Sonnenberg bei Swiss Tennis am 1. Februar 2014. 

2. Mitglied


2.1. Kategorien 

  • Junioren Kinder vom bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
  • Junioren Jugendliche vom 11. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
  • Aktive Jungmitglieder vom 19. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
  • Aktivmitglieder vom 25. bis zum vollendeten 64. Lebensjahr
  • Aktive Ehepartner
  • Aktive Veteranen, die das 65. Altersjahr erreicht haben
  • Ehemalige Mitarbeiter der Zürcher Kantonalbank
  • Schnuppermitglieder
  • Ehrenmitglieder

2.1.1. Aktivmitglieder und Junioren haben im Rahmen der Spielordnung volles Spiel- und Turnierrecht.

2.1.2. Ehemalige Mitarbeiter der Zürcher Kantonalbank die vom TC Zürcher Kantonalbank wechseln, zum TC Sonnenberg, haben im Rahmen der Spielordnung volles Spiel- und Turnierrecht. Nach 2 Jahren müssen sie sich als Aktivmitglieder einschreiben.

2.1.3. Junioren können ohne ein Aktiv Elternteil keine Mitgliedschaft beantragen.

2.1.4. Schnuppermitglieder haben im Rahmen der Spielordnung volles Spiel- und Turnierrecht und sind für eine Saison spielberechtigt. Schnuppermitglieder sind Aktivmitglieder, welche für ein einmaliges Schnupperjahr den Aktivmitgliedern gleichgestellt sind. Sie bezahlen den regulären Jahresbeitrag. Sie haben an der Generalversammlung kein Stimmrecht. Das Schnuppermitglied muss vor Ablauf des Schnupperjahres dem Vorstand schriftlich mitteilen, ob es dem Club austreten will, ansonsten wird er im nächsten Jahr automatisch  als Aktivmitglied eingetragen. Die definitive Aufnahme erfolgt durch den Erwerb eines Anteilscheins. Die Schnuppermitgliedschaft ist auf ein Jahr beschränkt.


2.1.5. Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt. Sie genießen alle Rechte der Aktivmitglieder.

2.1.6. Passivmitglieder sind ehemalige Erwachsene Aktivmitglieder. 

2.1.7. Bestehende Passivmitglieder von Junioren dürfen nicht Tennisspielen, aber sind eingeladen um an verschiedenen Aktivitäten oder Events des Clubs teilzunehmen.

3. Jahresbeiträgeund Eintrittsgebühren


3. Jahresbeiträge und Eintrittsgebühren

3.1. Die Jahresbeiträge für die einzelnen Kategorien werden alle 3 Jahre neu durch die Generalversammlung festgelegt. Sie betragen:

  • CHF   750.- für Aktivmitglieder (inkl. Fitness)
  • CHF   650.- für aktive Ehepartner pro Person, CHF 1'300.- gesamt (inkl. Fitness)
  • CHF   650.- für aktive Veteranen (inkl. Fitness) (inkl. Fitness)
  • CHF 1000.- für aktiv Tennis & Padelmitgliedschaft (inkl. Fitness)
  • CHF   450.- für aktive Jungmitglieder (inkl. Fitness)
  • CHF   290.- für Junioren vom 11. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (inkl. Fitness)
  • CHF   150.- für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
  • CHF   375.- für Schnuppermitglieder im ersten Jahr (inkl. Fitness)
  • CHF   180.- für bestehende Passivmitglieder
  • CHF   180.- Bestehende Junioren ohne aktiven Elternteil bezahlen ein Zuschlag für 1. Kind
  • CHF   140.- Bestehende Junioren ohne aktiven Elternteil bezahlen ein Zuschlag für 2. Kind
  • CHF   120.- Bestehende Junioren ohne aktiven Elternteil bezahlen ein Zuschlag für 3. Kind
  • Eintritte während der Saison nach dem 15. Juli : 50% des Jahresbetrag nur für Aktivmitglieder
  • Kostenlos für Ehrenmitglieder

3.2. Der TC Sonnenberg erhebt KEINE Eintrittsgebühr.

      Bei einem erneuten Eintritt in den Club wird eine Wieder-Eintrittsgebühr verlangt

  • Erwachsene CHF 300.
  • Junioren CHF 150.-

3.3. Aufnahmen

3.3.1. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet mit einfachem Mehr endgültig über die Aufnahmen. Er ist berechtigt, die Aufnahmen ohne Angaben von Gründen abzulehnen.


3.3.2. Aktivmitglieder und Junioren, die vorübergehend Passivmitglieder sind, haben beim Wiedereintritt Priorität. 

4. Konsumations beitrag

Den Konsumation Beitrag kann man einlösen für alle Aktivitäten welche mit dem Restaurant Lio's Sonnenberg verbunden sind. Der Konsumation Beitrag ist gültig für eine Saison und nicht übertragbar auf die nächste Saison. Unter den folgenden Links Erwachsene Jahresprogram & Junioren Jahresprogram findest Du alle unsere aktuellen Events.


Erwachsene Kinder Beitragskosten
1 0 CHF 100.-
2 0 CHF 200.-
1 1 CHF 150.-
1 2 CHF 200.-
1 3 CHF 220.-
1 4 CHF 270.-
1 5 CHF 290.-
2  1 CHF 250.-
2 2 CHF 300.-
2 3 CHF 320.-
2 4 CHF 370
2 5 CHF 390.-

4. austritt und Übertritt


4. Austritt und Übertritt

Der Austritt aus dem Club bzw. die Mitgliedschaftskündigung, muss bis spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung des laufenden Jahres schriftlich zugestellt werden. Kündigungen nach diesem Termin werden nicht berücksichtigt.

Übertritte in die nächsthöhere Mitgliederkategorie erfolgen automatisch entsprechend der Alterskategorie.

Schnuppermitglieder werden ohne entsprechende Kündigung automatisch zu einem Aktivmitglied.

Mitglieder, welche per 1. April «N4» oder besser klassiert sind, haben für das laufende Jahr keinen Mitgliederbeitrag zu entrichten.

 

4.1. Ausschluss
Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein oder dem Sport allgemein schadet, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

4.2. Rechte der Mitglieder

Den Aktivmitgliedern, den Schnuppermitgliedern, den jugendlichen Aktiven, den ehemaligen Mitarbeitern der Zürcher Kantonalbank und den Junioren steht das Recht zu, im Rahmen des vom Vorstand aufgestellten Reglements die Plätze, den Kraftraum und die Clubanlage zu benützen.

 

Aktiv- und Ehrenmitgliedern ist es gestattet, Gäste mitzubringen, wobei diese pro Stunde einen Unkostenbeitrag von CHF 15 zu leisten haben. Derselbe Gast darf maximal drei Mal pro Jahr mitgebracht werden.

 

Für die Benützung der Anlage gilt die Platz- und Spielordnung der Sportanlage Sonnenberg AG. Die Benützung der Anlage hat zudem im Einvernehmen mit dem ebenfalls auf der Anlage spielberechtigten TC Zürcher Kantonalbank zu erfolgen. Das diesbezügliche Reglement wird zu Kenntnis genommen.

 

4.3. Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins wahrzunehmen und die Statuten, Reglemente und Beschlüsse zu befolgen.

 

Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag per Einzahlungsschein termingerecht zu entrichten.

Interclub Spieler sind grundsätzlich verpflichtet, sich am Clubleben aktiv zu beteiligen.

 

Die Teilnahme an der Clubmeisterschaft für Lizenzierte Spieler ohne Abmeldung ist vorausgesetzt, ansonsten ist ein Entgelt von CHF 25.- in die Clubkasse zu entrichten.

5. Organisation


5.1 Vereinsjahr 

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet jeweils am 31. Dezember.

 

5.2. Organe 

 

5.2.1. Die Organe des Clubs sind:

  • die Generalsversammlung 
  • der Vorstand 
  • die Rechnungsrevisoren
  • Zur Erledigung größerer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse und Kommissionen bilden.

 

5.3. Generalversammlung

 

5.3.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im März statt. 

 

5.3.2. Zuständigkeit der ordentlichen Generalversammlung: 

  • Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung
  • Abnahme des Jahresberichts 
  • Abnahme der Jahresrechnung aufgrund des Revisorenberichtes
  • Entlastung des Vorstandes 
  • Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge
  • Abnahme des Budgets 
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen
  • Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten und der Revisoren
  • Verschiedenes

 

5.3.3. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder schriftlich von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Dem Antrag ist innert 45 Tagen zu entsprechen.

 

5.3.4. Die Einladung zur ordentlichen und zur außerordentlichen Generalversammlung hat 20 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand per E-Mail oder per Post zu erfolgen.

 

5.3.6. Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern an die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand bis 28. Februar schriftlich eingereicht werden und sind auf die Traktandenliste zu setzen.

 

5.4. Wahl- und Abstimmungsmodus

Stimm- und Wahlrecht haben die Ehren- und Aktivmitglieder. Schnuppermitglieder, Junioren und Passivmitglieder haben an der Mitgliederversammlung beratende Stimme. 

 

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmenden gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung oder geheime Wahlen verlangen.

 

5.5. Vorsitz

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

6.  Vorstand


6.1. Mitgliederzahl/Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Vereinsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der außerordentliche Ausstieg muss ernsthafte Hintergründe haben, wie zum Beispiel Umzug, Krankheit etc.

Der Präsident wird einzeln, die übrigen Vorstandsmitglieder gesamthaft gewählt. Dem Vorstand steht das Recht zu, sich bei Austritten während der Amtsdauer selbst zu ergänzen. Im Übrigen konstituiert er sich selbst.

 

6.2. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Funktionsträgern zusammen:

  • Präsident
  • Vize-Präsident
  • Finanzen
  • Administration/ EDV Verantwortlicher, Aktuar
  • Interclub, Turnierleitung, Organisator Events/ Clubaktivitäten
  • Juniorenobmann / Interclub Junioren
  • Internetauftritt

 

6.2.1. Aufgaben

Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen.

Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten, der Reglemente und die Durchsetzung der Beschlüsse. Er sorgt für die wirtschaftliche Verwendung der vorhandenen Mittel und den erfolgreichen Fortbestand des Vereins.

Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.

 

6.2.2. Vertretung des Vereins

Der Vorstand vertritt den Verein gegen Aussen.

Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten mit Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Davon ausgenommen sind nicht verpflichtende Korrespondenz sowie Bank- und Postcheckverkehr.

 

6.2.3. Beschlussfassung

Die Vorstandssitzungen finden auf Verlangen des Präsidenten oder zweier Vorstandsmitglieder statt.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Der Vorstand kann auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen.

 

6.2.4. Haftung

Die Sektion Tennis lehnt jede Haftung ab. Die Versicherung ist jeder Mitglied und Besucher auf der Anlage Sache, selber eine genügende Unfallversicherung selbst besorgt zu sein.

7. Rechnungsrevisoren


Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Vereinsjahres  Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und die Buchhaltung. Sie berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfehlen Annahme oder Rückweisung der Jahresrechnung.

8. Finanzen


8.1. Als Rechnungsjahr gilt die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

8.2. Jedes Mitglied hat die von der Generalversammlung beschlossenen Zahlungen, insbesondere Jahresbeitrag und Eintrittsgebühr bis 30. April des laufenden Jahres zu leisten.

 

8.3. Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

 

8.4. Mitglieder, die im Laufe des Jahres austreten oder ausgeschlossen werden, haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. 

 

8.5. Es liegt in der Kompetenz des Vorstandes Zahlungserleichterungen oder eine Ermässigung des Jahresbeitrages bzw. der Eintrittsgebühr zu bewilligen.

9. Auflösung und Fusion des Vereins


Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen muss jedoch einem anderen, nicht gewinnorientierten Verein, welcher ehrenamtlich geführt wird, übertragen werden.

 

Zürich, im März 2023

Präsident

Gregor Bühler

Vize-Präsident

Attila Csordas